ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER OMNIREP GMBH,
(NACHSTEHEND OMNIREP GENANNT) GÜLTIG AB 1. Juni 2009
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Einleitung
Die Firma OMNIREP ist Importeur von Türvideoanlagen, Gegensprechanlagen, Funkgeräten und deren Zubehör. Diese Produkte erheben aufgrund ihres technischen Standards, der Verwendung ausschliesslich qualitativ hochwertiger Bauteile den Anspruch auf hochwertige Produkte.
OMNIREP betreibt die Politik von Markenprodukten und stabilen Preisen.
Als Ergänzung zu den Produkten legt OMNIREP grossen Wert auf die optimale Kundenberatung, Präsentation, Service etc. Unsere Vertriebspartner sind angehalten, diese Grundsätze beim Verkauf von OMNIREPs Produkten gebührend zu beachten.
- Gegenstand der Verkaufsbedingungen
OMNIREP überträgt dem Vertreter den Vertrieb ihrer Produktepalette.
- Rechtsstellung des Vertreters
Der Vertreter kauft und verkauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er handelt als selbständiger Kaufmann und ist nicht befugt, im Namen der OMNIREP tätig zu werden.
- Werbung, Verkaufsförderung
Die OMNIREP sorgt für einen ordentlichen und einheitlichen Marktauftritt.
OMNIREP stellt dem Vertreter Preislisten, Prospekte, technische Informationen und Bedienungsanleitungen zur Verfügung.
Durch geeignete Informationen und Verkaufsförderungsmittel wird der Vertreter unterstützt. Eine Kostenbeteiligung an Werbeaktionen des Vertreters durch OMNIREP ist möglich, muss aber vorgängig abgesprochen werden und kann nur durch Warengutschriften verrechnet werden.
- Prüfungen und Zulassungen
Erforderliche Prüfungen, Konformitätserklärungen und Zulassungen (z.B. BAKOM, SEV) für die Vertretungsprodukte werden von der OMNIREP veranlasst und im eigenen Namen durchgeführt.
Der Vertreter ist, für die getätigten Geschäfte, für die Einhaltung der regelrechtlichen Bestimmungen gemäss Fernmeldegesetz verantwortlich. Er pflegt diesbezüglich den Kontakt mit den Fernmeldedirektionen in seinem Gebiet sowie mit der Bundsamt für Kommunikation (BAKOM) bezüglich Frequenzen, Konzessionen und allgemeinen Informationen. Für die von ihm getätigten Installationen haftet er selbst.
- Verpflichtungen der OMNIREP
Die OMNIREP verpflichtet sich, dem Vertreter marktgerechte Produkte zu konkurrenzfähigen Preisen und Konditionen zu liefern.
Bei wichtigen Projekten und auf Anforderung hin, unterstützt die OMNIREP den Vertreter bei der Kundenberatung und bei der Projektausarbeitung. Über die Aufteilung der anfallenden Kosten wird von Fall zu Fall entschieden.
Die OMNIREP übernimmt die Ausbildung für Mitarbeiter des Vertragshandlers, wobei Dauer und Ort der Schulung sowie die Kostenaufteilung im einzelnen Fall vorgängig zu vereinbaren sind.
Die OMNIREP unterstützt den Vertreter bei Bedarf für Vorführungen und Montagearbeiten. Über die Aufteilung der entstehenden Kosten wird von Fall zu Fall entschieden.
- Verpflichtungen der Vertragshändler
Die vom Vertreter vertriebenen Produkte dürfen ohne schriftliche Zustimmung der OMNIREP nicht verändert werden. Insbesondere dürfen die Markennamen und Gerätebeschriftungen nicht verändert werden.
Der Vertreter verpflichtet sich, die Vertriebsdirektiven der OMNIREP sowie die Einzelverkaufspreise einzuhalten. Der Vertreter verpflichtet sich, alle Aufträge für Reparaturen und Wartung von OMNIREP Geräten in jedem Fall entgegenzunehmen. Insbesondere gilt diese Bestimmung auch für Produkte, die nicht von ihm verkauft wurden. Der Vertreter ist dafür verantwortlich, dass Reparaturen und Unterhaltsarbeiten qualitativ einwandfrei und unverzüglich ausgeführt werden. Verfügt der Vertreter über keine geeignete Serviceabteilung, so kann er die Produkte jederzeit an die Servicewerkstätte der OMNIREP senden.
- Preise
Einzelverkaufspreise werden von der OMNIREP festgelegt und sind verbindlich. Die Händlerrabatte sind in den "Omnirep Händlerkonditionen" angegeben.
Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Nettopreise ohne MWSt., ohne Montage, ohne Versicherung und ohne sonstige Nebenkosten ab unserem Auslieferungslager.
Die OMNIREP gibt dem Vertragshändler die Änderung der in der Preisliste erwähnten Preise in der Regel und wo möglich vor deren Wirksamkeit bekannt. Sämtliche Bestellungen, welche vor einer Ankündigung zur Preisänderung bei uns eintreffen, werden zu alten Konditionen verrechnet. Bestellungen, welche zwischen einer angekündigten Preisänderung und deren Inkraftsetzung bei uns eintreffen, werden, wenn immer möglich, zu den für den Händler besseren Konditionen verrechnet.
Preisänderungen für Ersatzteile sowie Dienstleistungen können sofort in Kraft treten.
- Zahlungsbedingung
Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum der OMNIREP bis zur vollen Bezahlung unserer Forderungen aus allen Geschäftsverbindungen mit dem Kunden.
Es liegt im Ermessen der OMNIREP, eine der folgenden Konditionen anzuwenden:
- Rechnung
- Vorauszahlungen
- Nachnahme
Alle Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, bankmässige Verzugszinsen zu belasten. Überdies sind alle entstehenden Kosten für Mahnungen, Inkasso und Gerichtskosten zu ersetzen.
- Lieferbedingungen
Die OMNIREP verpflichtet sich, marktübliche Lieferfristen anzubieten.
Die OMNIREP verpflichtet sich, den Vertreter regelmässig über die gültige Liefersituation zu informieren und allfällige Abweichungen frühzeitig mitzuteilen.
Die OMNIREP verpflichtet sich für den Unterhalt von Produkten bis max. 5 Jahre für UHF/VHF Produkte und bis max. 3 Jahre für alle übrigen Produkte nach Beginn der letzten Garantiefrist Ersatzteile oder systemkompatible Geräte lieferbar zu halten.
Die OMNIREP verpflichtet sich, bei Liefer- oder Fabrikationseinstellung eines Produktes rechtzeitig den Vertreter zu informieren und ihm die Möglichkeit der Bestellung eines Allzeitbedarfes zu geben.
Die OMNIREP ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen und dafür Teilrechnungen zu stellen. Bei Bestellungen von unter Fr. 30.- wird ein Kleinmengenzuschlag von Fr. 10.- verrechnet.
Porto und Versandkosten werden bei Bestellungen verrechnet. Expressporti und Nachnahmegebühren werden auf sämtliche Lieferungen verrechnet.
Bestellungen für Lagerartikel ohne Werkstattarbeiten, die vor 15.00 Uhr bei uns eintreffen werden in der Regel noch am gleichen Tag spediert. Für später eintreffende Aufträge wird gegebenenfalls ein Eilzuschlag von Fr. 25.- verrechnet.
Reklamationen sind innert 8 Tagen nach Auslieferung respektive Montage schriftlich der OMNIREP anzuzeigen.
- Garantie
Ab dem Verkaufsdatum gewährt OMNIREP auf Neugeräte eine Garantie von 1 Jahr, wo nichts anders erwähnt. Sie umfasst den unentgeltlichen Ersatz durch ein anderes, gleichwertiges Gerät oder die Instandsetzung aller Teile, die zur Beseitigung von nachweisbaren Fabrikations- und Materialfehlern erforderlich sind. Weitere Haftpflicht- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Auf Akkubatterien gelten, wo nichts anders erwähnt, eine Garantie von 6 Monaten.
Auf Reparaturen gewährt OMNIREP auf Geräte aus dem eigenen Sortiment eine Garantie von 3 Monaten. Für Reparaturen anderer Marken wird die Garantie vom Fall zu Fall eingeschätzt.
Für Occasionsgeräte und Restposten wird bei der Auslieferung eine Funktionsgarantie gewährleistet. Andere Garantieleistungen bei Occasionsgeräten und Restposten sind ausgeschlossen.
Die Garantie erstreckt sich nicht auf Schäden wegen normaler Abnützung, unsachgemässer Bedienung und Handhabung, Beschädigung durch den Käufer oder Drittpersonen, sowie Umwelteinflüsse (z.B. Blitzschlag, Wasser etc.). Sie erstreckt sich auch nicht auf Mängel, die auf äussere Einwirkungen zurückzuführen sind, inklusive allen eventuellen Transportschäden sowie auf Verbrauchsmaterial. Die Garantie erlischt bei Eingriffen, welche nicht von OMNIREP oder dem Hersteller vorgenommen werden.
Die Versandkosten des Garantiefalls gehen zu Lasten des Käufers. Für Mängel und Störungen, die auf Wunsch des Käufers an seinem Domizil zu beheben sind, stellt OMNIREP die Arbeitszeit für den Gang zum Käufer in Rechnung. Die Garantiefrist wird durch Garantieleistungen nicht beeinflusst. Die Garantie für ausgetauschte Teile oder Gegenstände erlischt mit dem Ablauf der Garantiefrist für das Gerät.
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Diverses
Diese Bedingungen bilden einen integrierten Bestandteil unserer Angebote, Verkäufe und Lieferungen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind im Einzelfall nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Die Einkaufsbedingungen unserer Vertreter verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Einkaufsbedingungen des Vertreters verpflichten uns nur dann, wenn diese von uns schriftlich anerkannt worden sind.
Alle sonstigen Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
Geschäfts- und Betriebsgeheimisse, die dem Vertreter durch die OMNIREP anvertraut und/oder ihm aufgrund dieses Vertrages bekannt wurden, wird der Vertreter strikte wahren, und es ist ihm namentlich verboten, diese auch nach Beendigung der Zusammenarbeit zu verwerten oder anderen Personen mitzuteilen. Diese Bedingung gilt auch im umgekehrten Sinn.
Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen davon unberührt.
- Gültigkeit dieser Wiederverkaufsbedingungen
Diese Wiederverkaufsbedingungen haben ab sofort Gültigkeit und ersetzen sämtliche früheren Wiederverkaufsbedingungen und Einzelvereinbarungen.
- Recht / Gerichtsstand
Im Fall von Streitigkeiten um die vorliegenden Wiederverkaufsbedingungen beinahen sich beide Parteien, diese gütlich beizulegen. Kann aber keine Einigung erzielt werden, so sind die ordentlichen Gerichte des Sitzes der OMNIREP zur Streiterledigung zuständig. Die OMNIREP behält sich vor, den Vertragshändler an seinem Domizil zu belangen. Amtssprache ist in jedem Falle Deutsch.
Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
Biberstein, 1.06.2009
T. Isberg
Geschäftsinhaber
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